SAUERLAND KI / RECHTLICHES
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese ausgearbeitete Fassung ist zur Prüfung vorgesehen und noch nicht als Vertragsgrundlage freigegeben. Für einen Auftrag müssen diese Bedingungen vor Vertragsschluss vereinbart und die konkreten Leistungen im Angebot festgelegt werden.
Für unsere KI-Workshops, Beratung und die Umsetzung im Betrieb.
01 / Anbieter und Geltungsbereich
Vertragspartner ist Niklas Voß, Einzelunternehmer, handelnd unter „Sauerland KI“, Hilsmannweg 2a, 59755 Arnsberg, Deutschland (nachfolgend „Sauerland KI“). Anbieter- und Kontaktangaben stehen im Impressum.
Diese Bedingungen gelten für vereinbarte Workshops, Beratung, technische Umsetzungsprojekte und gesondert beauftragte Betreuung. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, die bei der Beauftragung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Die Bedingungen gelten nur bei wirksamer Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Allein die Veröffentlichung auf dieser Website begründet keine Geltung für einen Auftrag.
02 / Angebot und Vertragsschluss
Website-Inhalte und Demos informieren über unser Angebot. Eine Kontaktanfrage und das als kostenlos angebotene erste Kennenlerngespräch begründen keinen kostenpflichtigen Auftrag.
Vor einer Beauftragung erhält der Kunde ein individuelles Angebot. Es benennt insbesondere Leistungen, Arbeitsergebnisse, Vergütung, Leistungsort, Termine und erforderliche Mitwirkung. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande; eine darin ausdrücklich genannte Annahmefrist ist zu beachten.
Angebot, Annahme und spätere Abstimmungen sollen zur Nachvollziehbarkeit in Textform, beispielsweise per E-Mail, dokumentiert werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen und gesetzliche Formanforderungen bleiben unberührt.
03 / Vorbereitung, Live-Workshop und Ergebnisse
Unser Workshop wird auf den Betrieb vorbereitet. Zum vereinbarten Workshop gehören ein Analysegespräch zu Anwendungsfall, vorhandener Software und aktuellen Herausforderungen sowie ein bis zwei Vorbereitungsaufgaben für den Kunden. Inhalt, Teilnehmende, Dauer, Ort und benötigte Zugänge werden im Angebot beziehungsweise in der Vorbereitung abgestimmt.
Im Workshop bauen Geschäftsführung oder Mitarbeitende unter unserer Anleitung selbst erste Workflows. Wir begleiten die Arbeit an den ausgewählten Abläufen, erklären die Schritte und testen die gemeinsam erarbeiteten Ergebnisse. Das aktive Bauen und erste eigene Praxiserfahrung sind Bestandteil des Workshops.
Im Anschluss werden die im Workshop gebauten Workflows dokumentiert und aufbereitet. Der Kunde erhält einen klaren Maßnahmenplan mit priorisierten nächsten Schritten sowie zwei bis drei priorisierte Anwendungsfälle mit einer ersten Einschätzung zu Nutzen, Aufwand und Voraussetzungen. Umfang und Übergabetermin der Aufbereitung werden im Angebot beziehungsweise bei der Terminabstimmung konkretisiert.
Anzahl und Ausbaustand der erarbeiteten Workflows hängen vom vereinbarten Fall, den technischen Voraussetzungen und der Mitwirkung ab. Eine bestimmte Anzahl vollständig produktionsreifer Automationen ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Die zugesagten Workshopbestandteile und Arbeitsergebnisse bleiben davon unberührt.
Weitergehender Ausbau, zusätzliche Schnittstellen und die produktive Einführung über den Workshopumfang hinaus erfordern einen gesonderten Auftrag. Der Workshop setzt keinen solchen Folgeauftrag voraus.
04 / Beratung und technische Umsetzung
Bei Beratung und Schulung schuldet Sauerland KI die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen. Ein bestimmter Umsatz, eine bestimmte Einsparung, Förderung, rechtliche Zertifizierung oder sonstiger wirtschaftlicher Erfolg wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Rechenbeispiele und Demo-Kennzahlen auf der Website sind keine zugesicherten Projektergebnisse.
Bei technischen Projekten werden insbesondere Ziel, Funktionen, Schnittstellen, Datenquellen, Betriebsumgebung, Testfälle und zu übergebende Unterlagen festgelegt. Ist ein bestimmter funktionsfähiger Erfolg vereinbart, ist dieser zu erbringen. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach den tatsächlich vereinbarten Pflichten; die Bezeichnung als Beratung schließt einen vereinbarten Umsetzungserfolg nicht aus.
05 / Tests, Übergabe und Abnahme
Vor der Übergabe prüfen die Parteien die vereinbarten Funktionen anhand der festgelegten Testfälle. Bekannte Einschränkungen, Betriebsbedingungen und offene Punkte werden dokumentiert. Die produktive Freischaltung und die zuständigen Personen werden abgestimmt.
Soweit eine werkvertragliche Leistung vorliegt, gelten für Abnahme und Mängel die gesetzlichen Regelungen. Sauerland KI zeigt die Fertigstellung an und stellt die erforderlichen Informationen für die Prüfung zur Verfügung. Mängel sollen möglichst nachvollziehbar mitgeteilt werden. Gesetzliche Mängelrechte werden durch diese Bitte nicht eingeschränkt.
Die bloße Teilnahme am Workshop ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Abnahme eines gesonderten Projekts. Diese Bedingungen führen keine zusätzliche Abnahmefiktion, verkürzte Mängelfrist oder pauschale Genehmigung durch Schweigen ein.
06 / Mitwirkung und sichere Arbeitsgrundlagen
Der Kunde benennt eine ansprechbare, entscheidungsbefugte Person und stellt vereinbarte Informationen, Vorbereitungsaufgaben, geeignete Arbeitsplätze und erforderliche Zugänge rechtzeitig bereit. Zugänge sollen persönlich zugeordnet, auf das erforderliche Maß begrenzt und nach Ende der Zusammenarbeit überprüft werden.
Der Kunde stellt nur Daten, Inhalte und Software bereit, zu deren Nutzung er im vereinbarten Umfang berechtigt ist. Für Übungen werden möglichst Testdaten oder anonymisierte Beispiele verwendet. Notwendige Sicherungen und Wiederherstellungsmöglichkeiten vor Eingriffen in bestehende Systeme werden zwischen den Parteien festgelegt; eine von Sauerland KI übernommene Sicherungspflicht bleibt bestehen.
Erkennt eine Partei fehlende Voraussetzungen oder Hindernisse, informiert sie die andere zeitnah. Auswirkungen auf Umfang, Termine und Vergütung werden konkret abgestimmt. Diese Bedingungen begründen keine automatischen Zusatzpauschalen wegen fehlender Mitwirkung; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
07 / Änderungen und zusätzliche Anforderungen
Änderungswünsche werden mit ihren Auswirkungen auf Leistungen, Kosten und Termine beschrieben. Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen werden erst nach Vereinbarung beauftragt. Die Parteien dokumentieren die Änderung und passen erforderlichenfalls die Planung an.
Die Beseitigung eines Mangels innerhalb des geschuldeten Leistungsumfangs wird dadurch nicht zu einer kostenpflichtigen Erweiterung.
08 / Externe Software und KI-Systeme
Soweit externe Dienste wie KI-Modelle, Automationsplattformen oder Datenbanken benötigt werden, werden Auswahl, Vertragsinhaber, erforderliche Lizenzen und erkennbare laufende Kosten vor ihrer Beauftragung abgestimmt. Kostenpflichtige Konten oder Abonnements werden nicht allein durch diese AGB autorisiert.
Für unmittelbar zwischen Kunde und Drittanbieter geschlossene Verträge gelten deren Bedingungen. Unsere eigenen vereinbarten Leistungs-, Auswahl-, Integrations- und Hinweispflichten bleiben bestehen. Änderungen oder Ausfälle eines Drittanbieters werden hinsichtlich ihrer konkreten Auswirkungen bewertet und erforderliche Anpassungen abgestimmt.
KI-Ausgaben können fehlerhaft oder unvollständig sein. Fachliche Prüfungen, Freigaben und Kontrollen werden passend zum Einsatzzweck eingeplant. Wer Freigaben erteilt und welche Aktionen automatisiert ausgeführt werden dürfen, wird vor dem produktiven Einsatz festgelegt. Unsere Verantwortung für die vereinbarte Umsetzung bleibt bestehen.
09 / Vergütung und Zahlung
Vergütung, Abrechnungsmodell, Umsatzsteuerbehandlung, Reise- und sonstige Nebenkosten ergeben sich aus dem Angebot. Externe Softwarekosten sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Teil unserer Vergütung.
Vorschüsse, Abschläge und besondere Zahlungsfristen bedürfen einer Vereinbarung. Fehlt eine abweichende wirksame Regelung, richtet sich die Fälligkeit nach dem Gesetz, bei Dienstleistungen insbesondere nach § 614 BGB, bei Werkleistungen insbesondere nach § 641 BGB. Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Mängelrechte bleiben bestehen.
10 / Termine, Verschiebung und Beendigung
Verbindliche Termine und Voraussetzungen werden vereinbart. Wird ein Hindernis erkennbar, informiert die betroffene Partei die andere unverzüglich; die Parteien stimmen einen zumutbaren weiteren Ablauf ab. Eine Fristverlängerung oder zusätzliche Vergütung folgt nicht pauschal aus jeder Störung.
Wünsche nach Workshopverschiebung oder Absage sollen frühzeitig mitgeteilt werden. Eine einvernehmliche Umbuchung und deren Kosten werden im Einzelfall vereinbart. Diese Bedingungen enthalten keine pauschalen Stornoentgelte und erklären bereits gezahlte Beträge nicht allgemein für nicht erstattbar.
Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Insbesondere bleiben bei Werkverträgen die Rechte nach §§ 648 und 648a BGB sowie bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung aus wichtigem Grund erhalten. Die Abrechnung nach Beendigung berücksichtigt die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben einschließlich anzurechnender Ersparnisse.
11 / Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den für ihn erstellten und vereinbarungsgemäß übergebenen Unterlagen, Workflow-Konfigurationen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vereinbarten betrieblichen Zwecke. Dazu gehören der eigene Betrieb, interne Schulung, Anpassung und die Wartung durch zur Vertraulichkeit verpflichtete Dienstleister des Kunden.
Allgemeine Methoden, bereits vorhandene Vorlagen, Werkzeuge und wiederverwendbare Komponenten verbleiben bei Sauerland KI beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Soweit sie in einem übergebenen Arbeitsergebnis enthalten sind, umfasst das Nutzungsrecht die zur vereinbarten Verwendung erforderliche Mitbenutzung. Der Kunde erhält keine ausschließlichen Rechte an allgemeinen Methoden.
Rechte und Lizenzbedingungen Dritter, insbesondere für Open-Source-Software und externe Plattformen, bleiben maßgeblich und werden bei der Übergabe berücksichtigt. Umfang von Quellcode, Exporten und Dokumentation wird im Angebot festgelegt. Ausschließliche oder urheberrechtlich schutzfähige Rechte an sämtlichen KI-Ausgaben werden nicht pauschal zugesichert. Eine Weitervermarktung unserer Schulungsunterlagen als eigenständiges Produkt ist gesondert zu vereinbaren.
12 / Vertraulichkeit und Referenzen
Beide Parteien behandeln nicht öffentliche, als vertraulich bezeichnete oder ihrer Art nach vertrauliche Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich. Sie nutzen sie nur zur Vertragserfüllung und machen sie nur Personen zugänglich, die sie dafür benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Diese Pflicht gilt auch nach Ende der Zusammenarbeit.
Ausgenommen sind nachweislich rechtmäßig bereits bekannte, ohne Pflichtverletzung öffentlich gewordene, rechtmäßig von Dritten erhaltene oder unabhängig entwickelte Informationen. Gesetzlich notwendige Offenlegungen bleiben zulässig; soweit rechtlich erlaubt, wird die andere Partei vorab informiert.
Referenznennung, Verwendung von Kundenlogos oder Veröffentlichung konkreter Projektdaten erfolgen nur aufgrund einer gesonderten Erlaubnis. Diese AGB enthalten keine pauschale Referenzfreigabe.
13 / Datenschutz und Einsatz von Kundendaten
Die Parteien beachten die jeweils geltenden Datenschutzpflichten. Vor Zugriff auf personenbezogene Daten werden Zwecke, Rollen, erforderliche Berechtigungen und Schutzmaßnahmen geklärt. Soweit Sauerland KI als Auftragsverarbeiter tätig wird, schließen die Parteien vor Verarbeitungsbeginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese AGB ersetzen sie nicht.
Kundendaten werden nicht allein aufgrund dieser AGB für Modelltraining oder in beliebige externe KI-Dienste übernommen. Erforderliche Dienstleister, zulässige Datenarten und gegebenenfalls Drittlandübermittlungen werden vor dem Einsatz geklärt. Die Verantwortung des Kunden für seine Verarbeitung und unsere eigenen Pflichten bleiben bestehen.
Hinweise zum Websitebesuch und zu Kontaktanfragen stehen in unserer Datenschutzerklärung. Projektspezifische Informationen werden bei Bedarf ergänzend bereitgestellt.
14 / Betrieb, Betreuung und Übergabe
Laufende Wartung, Überwachung, Hosting, Supportzeiten, Reaktionsfristen und Anpassungen an spätere Änderungen externer Dienste gehören nur bei gesonderter Vereinbarung zum Auftrag. Gesetzliche Mängelansprüche und bereits vereinbarte Pflichten werden dadurch nicht eingeschränkt.
Bei Übergabe beziehungsweise Vertragsende werden die vereinbarten Ergebnisse und Unterlagen zugänglich gemacht. Die Parteien stimmen Betriebsverantwortung, noch erforderliche Zugänge sowie Rückgabe oder Löschung von Daten nach Vertrag und Datenschutzrecht ab. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
15 / Mängel und Haftung
Für Mängel, Pflichtverletzungen, Schadensersatz und die Haftung von Sauerland KI gelten die gesetzlichen Vorschriften. Diese Bedingungen enthalten weder eine pauschale Haftungsbefreiung für KI oder Drittanbieter noch eine betragsmäßige Haftungsobergrenze oder eine Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen.
16 / Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen; aus der Unternehmereigenschaft allein folgt keine ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts in Arnsberg.
Bei unwirksamen oder nicht einbezogenen AGB-Bestimmungen richten sich die Folgen nach § 306 BGB. Eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Klausel wird nicht vereinbart.